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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Landesverband Bayern e.V. findest du hier .

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Erstattung der "fortgewährten Leistungen" der Arbeitgeber

bei Einsätzen im Rettungsdienst

 

In vielen Gliederungen der DLRG existieren Schnell-Einsatz-Gruppen (SEG), die auf Basis von Verträgen mit dem jeweiligen zuständigen Rettungszweckverband den Wasserrettungsdienst nach Bayerischem Rettungsdienstgesetz (BayRDG) in ihrer Region stellen. Im Alarmierungsfall durch die jeweilige Leitstelle werden Einsatzkräfte dieser SEG unter Umständen auch direkt "von ihrem Arbeitsplatz weg" alarmiert.

Der jeweilige Arbeitgeber ist nach § 33a BayRDG zur Freistellung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte verpflichtet. Der einem Arbeitgeber so entstandene finanzielle Nachteil durch die Fortgewährung von Leistungen (Bruttogehalt und Arbeitgeberanteile der Sozialversicherung) kann sich dieser auf Antrag erstatten lassen. Wir bitten von dieser Möglichkeit der Erstattung der Kosten Gebrauch zu machen. Die Arbeitgeber sollten, wenn sie den Arbeitnehmer freistellen müssen, nicht noch auf den Personalkosten sitzen bleiben. Das macht die Freistellung leichter.

Basis für die Kostenerstattung ist, dass der Arbeitgeber diese Aufwände der betroffenen DLRG-Gliederung in Rechnung stellt. Die betroffenen Gliederungen können sich diese Kosten vom Freistaat Bayern erstatten lassen. Diese Anträge stellt die örtliche DLRG-Gliederung über den DLRG-Landesverband Bayern.

Fragen und Antworten zur Helferfreistellung

Zeitkritische Einsätze zur Menschenrettung, für die über die Integrierten Leitstellen (ILS) eine Alarmierung erfolgt. Dies betrifft in der Hauptsache die SEG-Einsätze bei den DLRG-Gliederungen.

Einsätze, für die es vorab einen Dienst- oder Einsatzplan gibt oder technische Hilfeleistungen, auch wenn die Alarmierung durch die Integrierte Leitstelle erfolgte. Dies sind z. B. Helfer-vor-Ort (HVO)-Dienste, regulärer Wachdienst oder die Absicherung von Veranstaltungen, für die es einen Vertrag zwischen Veranstalter und der DLRG-Gliederung gibt.

Grundsätzlich erfolgt eine Erstattung nur für den Einsatzzeitraum, für den auch tatsächlich ein Ausfall beim Arbeitgeber/Selbstständigen entstanden ist.

Bei Einsatzkräften im Angestelltenverhältnis werden die nachgewiesenen Bruttolohnkosten zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung erstattet. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die öffentliche Hand ist oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

Bei Selbstständigen gilt das Vorgenannte ohne die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Sollte eine SEG in den Nachtstunden (22:00 bis 06:00 Uhr) alarmiert werden, können die SEG-Mitglieder ihre Ruhezeit „nachholen“ und ihre Arbeit später beginnen. Die durch die Ruhezeit ausgefallene Arbeitszeit wird erstattet. Bei einer Erkrankung eines Helfers nach einem erstattungsfähigen Einsatz wird auch die Lohnfortzahlung während der Erkrankung erstattet.

Die Erstattung erfolgt für den Zeitraum des Einsatzes inklusive An- und Rückfahrt und einer angemessenen Ruhezeit nach dem Einsatz. Die Erstattung der genannten Kosten erfolgt pro Tag bei Selbstständigen für max. 10 Stunden, bei Angestellten und Arbeitern für max. 8 Stunden.

Für Einsätze richtet sich die Erstattungshöhe nach dem Tarifvertrag des Bundes und der Kommunen (TVöD) bis zur
Entgeltgruppe 15 Stufe 6.


Diese Sätze gelten sowohl für Angestellte als auch für Selbstständige.


Bei Arbeitern und Angestellten kommen dann noch die Arbeitgeberanteile der Sozialversicherung dazu.

Die Rettungsdienst durchführende Gliederung beantragt mit dem Formular "Antrag auf Erstattung der fortgewährten Leistungen" zusammen mit einer Kopie der Gehaltsbescheinigung des betreffenden Monats (bei Selbstständigen: aktueller Einkommensteuerbescheid), über den Landesverband per Mail beim Freistaat Bayern die Erstattung der fortgewährten Leistungen des Arbeitgebers.

Die Abrechnung und Erstattung der Kosten erfolgt dann auch über den Landesverband.

Die Antragstellung für die Erstattung erfolgt immer quartalsweise.

Abrechnungsstichtag ist dabei der 15.01., 15.04., 15.07. und 15.10. für das jeweils vorangegangene Quartal.

Später eingehende oder unvollständige Anträge werden im folgenden Quartal berücksichtigt

Die Erstattung der fortgewährten Leistungen der Arbeitgeber ist ein komplexes Thema, bei dem in der Inanspruchnahme der Erstattungsmöglichkeit immer wieder Fragen aufkommen können. Bei der Beantwortung helfen wir gerne, wende dich dazu bitte an 
retterfreistellung@bayern.dlrg.de

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