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Erstattung der fortgewährten Leistungen der Arbeitgeber

In vielen Kreis- und Ortsverbänden der DLRG in Bayern existieren Schnell-Einsatz-Gruppen (SEG), die auf Basis von Verträgen mit dem jeweiligen zuständigen Rettungszweckverband den Wasserrettungsdienst nach Bayerischem Rettungsdienstgesetz (BayRDG) in Ihrer Region stellen. Im Alarmierungsfall durch die jeweilige Leitstelle werden Einsatzkräfte dieser SEG unter Umständen auch direkt von ihrem Arbeitsplatz „weg" alarmiert.

Der jeweilige Arbeitgeber ist nach § 33a BayRDG zur Freistellung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte verpflichtet. Der einem Arbeitgeber so entstandene finanzielle Nachteil durch die Fortgewährung von Leistungen (Bruttogehalt und Arbeitgeberanteile der Sozialversicherung) kann sich dieser auf Antrag erstatten lassen. Wir bitten von dieser Möglichkeit der Erstattung der Kosten Gebrauch zu machen. Die Arbeitgeber sollten, wenn sie den Arbeitnehmer schon frei stellen müssen, nicht noch auf den Personalkosten sitzen bleiben. Wenn sie wissen, dass zumindest ihre Kosten erstattet werden, macht es die Freistellung möglicherweise etwas leichter.

Basis für die Kostenerstattung ist, der der Arbeitgeber diese Aufwände der betroffenen DLRG-Gliederung in Rechnung stellt. Seit 2014 können sich die betroffenen Gliederungen diese Kosten vom Freistaat Bayern erstatten lassen. Die Antragstellung erfolgt dabei durch die örtliche DLRG-Gliederung über den Landesverband Bayern.

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