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Satzung der DLRG Bayern

Die Satzung der DLRG Bayern

Präambel
I.    Name, Sitz und Geschäftsjahr
     § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
II.    Zweck
     § 2 Zweck
     § 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
III.    Mitgliedschaft
     § 4 Mitgliedschaft
     § 5 Ausübung der Rechte und Delegierte
     § 6 Stimmrecht
     § 7 Beendigung der Mitgliedschaft
     § 8 Beitrag
IV.    Gliederungen der DLRG LV Bayern und deren Aufgaben
     § 9 Gliederung der DLRG LV Bayern
     § 10 Aufgaben der Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände
V.    Jugend
     § 11 Jugend
VI.    Organe
     1.    Abschnitt: Landestagung
          § 12 Aufgaben
          § 13 Zusammensetzung
          § 14 Stimmberechtigung
          § 15 Einberufung
          § 16 Ladungsfrist und Tagungsleitung
          § 17 Antragsberechtigung
          § 18 Beschlussfähigkeit
          § 19 Beschlussfassung
          § 20 Abstimmungen und Wahlen
          § 21 Protokoll
     2.    Abschnitt: Landesverbandsrat
          § 22 Aufgaben
          § 23 Zusammensetzung
          § 24 Stimmberechtigung
          § 25 Einberufung
          § 26 Ladungsfrist und Tagungsleitung
          § 27 Anträge
          § 28 Umlaufverfahren
          § 29 Anzuwendende Vorschriften
     3.    Abschnitt: Präsidium
          § 30 Aufgaben
          § 31 Zusammensetzung
          § 32 Vertretungsbefugnis
          § 33 Amtszeit
          § 34 Geschäftsverteilung
          § 35 Ladungsfrist
          § 36 Anträge
          § 37 Anzuwendende Vorschriften
VII.    Ressorttagungen
     § 38 Aufgaben und Zusammensetzung
VIII.    Schiedsgericht
     § 39 Aufgaben
     § 40 Zusammensetzung
     § 41 Kostentragung
     § 42 Schiedsordnung
     § 43 Ordentlicher Rechtsweg
IX.    Kuratorium
     § 44 Aufgaben
X.    Kommissionen
     § 45 Aufgaben
XI.    Sonstige Bestimmungen
     § 46 Ordnungen und Richtlinien
     § 47 Gestaltungsordnung DLRG-Markenschutz und -Material
     § 48 Ehrungen
     § 49 Geschäftsordnung
     § 50 Wirtschaftsordnung
     § 51 Datenschutz
     § 52 Regelwerk für den Rettungssport
XII.    Schlussbestimmungen
     § 53 Satzungsänderungen
     § 54 Auflösung
     § 55 Eintragung im Vereinsregister

Präambel

Die Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungs- organisation Deutschlands und der Welt.

In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.

Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln an der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. und an den Leitsätzen der DLRG auszurichten.

Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

 

§ 24 Stimmberechtigung

(1) Im Landesverbandsrat haben die Mitglieder nach § 23 a) je eine Stimme, die Mitglieder nach § 23 b) je angefangene 1.000 Mitglieder ihrer Bezirksverbände eine Stimme.

(2) ¹Die Mitglieder nach § 23 c) wirken, soweit sie geladen sind, beratend mit. ²Sie haben Stimmrecht, wenn sie ein Landesverbandspräsidiumsmitglied vertreten.

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Satzung

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Bayern e.V.

laut Beschluss vom 12.06.2021


Inhalt

Präambel
I.    Name, Sitz und Geschäftsjahr
     § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
II.    Zweck
     § 2 Zweck
     § 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
III.    Mitgliedschaft
     § 4 Mitgliedschaft
     § 5 Ausübung der Rechte und Delegierte
     § 6 Stimmrecht
     § 7 Beendigung der Mitgliedschaft
     § 8 Beitrag
IV.    Gliederungen der DLRG LV Bayern und deren Aufgaben
     § 9 Gliederung der DLRG LV Bayern
     § 10 Aufgaben der Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände
V.    Jugend
     § 11 Jugend
VI.    Organe
     1.    Abschnitt: Landestagung
          § 12 Aufgaben
          § 13 Zusammensetzung
          § 14 Stimmberechtigung
          § 15 Einberufung
          § 16 Ladungsfrist und Tagungsleitung
          § 17 Antragsberechtigung
          § 18 Beschlussfähigkeit
          § 19 Beschlussfassung
          § 20 Abstimmungen und Wahlen
          § 21 Protokoll
     2.    Abschnitt: Landesverbandsrat
          § 22 Aufgaben
          § 23 Zusammensetzung
          § 24 Stimmberechtigung
          § 25 Einberufung
          § 26 Ladungsfrist und Tagungsleitung
          § 27 Anträge
          § 28 Umlaufverfahren
          § 29 Anzuwendende Vorschriften
     3.    Abschnitt: Präsidium
          § 30 Aufgaben
          § 31 Zusammensetzung
          § 32 Vertretungsbefugnis
          § 33 Amtszeit
          § 34 Geschäftsverteilung
          § 35 Ladungsfrist
          § 36 Anträge
          § 37 Anzuwendende Vorschriften
VII.    Ressorttagungen
     § 38 Aufgaben und Zusammensetzung
VIII.    Schiedsgericht
     § 39 Aufgaben
     § 40 Zusammensetzung
     § 41 Kostentragung
     § 42 Schiedsordnung
     § 43 Ordentlicher Rechtsweg
IX.    Kuratorium
     § 44 Aufgaben
X.    Kommissionen
     § 45 Aufgaben
XI.    Sonstige Bestimmungen
     § 46 Ordnungen und Richtlinien
     § 47 Gestaltungsordnung DLRG-Markenschutz und -Material
     § 48 Ehrungen
     § 49 Geschäftsordnung
     § 50 Wirtschaftsordnung
     § 51 Datenschutz
     § 52 Regelwerk für den Rettungssport
XII.    Schlussbestimmungen
     § 53 Satzungsänderungen
     § 54 Auflösung
     § 55 Eintragung im Vereinsregister


Präambel

Die Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungs- organisation Deutschlands und der Welt.

In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.

Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln an der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. und an den Leitsätzen der DLRG auszurichten.

Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.


I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

   § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Landesverband Bayern der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin- Charlottenburg (24198 Nz) eingetragenen Deutschen Lebens- Rettungs- Gesellschaft e.V. (DLRG e.V.).

(2) Er führt die Bezeichnung:

„Deutsche    Lebens-Rettungs-Gesellschaft   Landesverband   Bayern    e.V.“ (DLRG LV Bayern e.V.).

(3) Sein Sitz ist München.

(4)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


II. Zweck

§ 2 Zweck

(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG LV Bayern ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr), insbesondere im Freistaat Bayern.

(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:

a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,

b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,

c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,

d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,

e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

(3) Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.

(4) Zu den Aufgaben gehören auch die

a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen sowie der Sanitätsdienst,

b) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,

c) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,

d) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,

e) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen   und Institutionen,

f) Zusammenarbeit mit Landes- und Bundesbehörden und -organisationen,

g) die Hilfe und Unterstützung bei der Suche und Versorgung von Vermissten,

h) Mitwirkung im Zivil-/Katastrophenschutz (Bevölkerungsschutz) und Rettungsdienst des Bundes und der Länder; insbesondere des Landes Bayern,

i) Unterstützung der DLRG Gliederungen innerhalb des Landesverbandes Bayern bei administrativen Tätigkeiten zur Ausübung derer Tätigkeiten. Dazu gehört insbesondere die Unterstützung bei der Durchführung von Beschaffungen von Einsatzmitteln und der Abrechnungen von Leistungen im Rahmen des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) sowie im Rahmen des Bayerischen Gesetzes über den Rettungsdienst (BayRDG).

(5) 1Die DLRG LV Bayern vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. 2Die DLRG LV Bayern tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

(6) Die DLRG LV Bayern gibt ein Verbandsorgan heraus.


§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) ¹Die DLRG LV Bayern ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. ²Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. ³Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) ¹Mittel der DLRG LV Bayern dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. ²Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG LV Bayern. ³ Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Mitglieder der DLRG LV Bayern haben Anspruch auf Erstattung ihrer für den LV Bayern entstandenen Aufwendungen gemäß § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit diese üblich, angemessen und durch Beschlüsse des Präsidiums eingeräumt wurden.


III. Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

(1) ¹Mitglieder der DLRG LV Bayern können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. ²Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG und der DLRG LV Bayern an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. 3Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die jeweilige örtliche Gliederung.


§ 5 Ausübung der Rechte und Delegierte

(1) ¹Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten seiner Gliederung vertreten. ²Aus der Satzung der durch die Gliederung vertretenen Gliederung muss eindeutig erkennbar sein, wer als Delegierter gewählt werden kann, wer sie wählt und für welche Amtsdauer sie bestellt sind. 3Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beitragsanteile abgerechnet wurden.

(2) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung, soweit nicht im jeweils entsendenden Bezirksverband vorher neue Delegierte gewählt werden.


§ 6 Stimmrecht

1Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. 2Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. 3In satzungsgemäße Organe der DLRG LV Bayern können nur Mitglieder gewählt werden. 4Das aktive und passive Wahlrecht innerhalb der DLRG-Jugend Bayern regelt die Landesjugendordnung der DLRG LV Bayern.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen endet durch Tod, Austritt, Streichung oder persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung.

(2) ¹Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres seiner örtlichen Gliederung zugegangen sein. ²Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(3) 1Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand mit einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde.2Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

(4) Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG LV Bayern regelt § 38 Abs. 8 Buchstabe d. 2Den Ausschluss einer Untergliederung regelt § 10 Abs. 5 der Bundessatzung.

(5) ¹Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des ausscheidenden Mitglieds befindliche DLRG-Eigentum unverzüglich zurückzugeben. ²Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Gliederung abzugeben. ³Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.


§ 8 Beitrag

Die Mitglieder haben die für ihre jeweilige örtliche Gliederung festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.


IV. Gliederungen der DLRG LV Bayern und deren Aufgaben

§ 9 Gliederung der DLRG LV Bayern

(1) ¹Die DLRG LV Bayern gliedert sich in Bezirksverbände (BV) mit eigener Rechtsfähigkeit. ²Die Bezirksverbände können Kreis- und Ortsverbände (KV/OV), mit eigener Rechtsfähigkeit, sowie Stützpunkte bilden.

(2)  1Ein Beschluss über die Gründung, Spaltung oder Fusion einer Untergliederung eines eingetragenen Vereins bedarf der vorherigen Zustimmung des LV-Präsidiums. 2Diese Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden; bei Kreis- bzw. Ortsverbänden ist zuvor der zuständige Bezirksvorstand anzuhören.

(3) ¹Die Grenzen der Gliederungen sollen mit den politischen Grenzen übereinstimmen. ²Über begründete Ausnahmen von Satz 1 und Grenzänderungen entscheidet der Landesverbandsrat.

(4) Alle Satzungen der Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände müssen in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit der Satzung der DLRG LV Bayern in ihrer jeweils gültigen Fassung in Einklang stehen.


§ 10 Aufgaben der Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände

(1) 1Die Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände sind an diese Satzung gebunden. 2Sie sind verpflichtet, die Aufgaben der DLRG in ihren Bereichen nach Maßgabe dieser Satzung und den sich hieraus ergebenden Ordnungen und Weisungen durchzuführen.

(2) Die Satzungen der Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände einschließlich deren Änderungen bedürfen der vorherigen Einwilligung des LV-Präsidiums.

(3) 1Der DLRG LV Bayern ist berechtigt, nachgeordnete Gliederungen regelmäßig zu überprüfen und zu beraten. 2Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen der DLRG verstoßen wird, Hilfestellung geben und/oder Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. 3Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.

(4) 1Zu allen Bezirksverbands- und Bezirksverbandsratstagungen ist die DLRG LV Bayern fristgerecht einzuladen. 2Von diesen Tagungen ist der DLRG LV Bayern eine Zweitschrift der Niederschrift binnen zehn Wochen zuzuleiten. 3 Mitglieder des LV-Präsidiums haben das Recht, an Zusammenkünften der Untergliederungen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen

(5) Fristgerecht sind durch die Bezirksverbände dem DLRG LV Bayern zuzuleiten:

a) Statistischer Jahresbericht,

b) Beitragszahlung,

c) Jahresabschluss nebst angeordneten Anlagen,

d) Bericht über Erledigungen von Auflagen aus Beschlüssen des DLRG LV Bayern.

²Gleiches gilt für Kreis- und Ortsverbände gegenüber ihrem Bezirksverband.

(6) Die von den Bezirks-, Kreis- und Ortsverbänden an den DLRG LV Bayern abzuführenden Beitragsanteile und deren Fälligkeit legt die Landestagung fest.

(7) Dem Bezirksverband ist, wenn er den Verpflichtungen aus Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Buchstabe a) bis d) nicht, nur unvollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, die Ausübung des Stimmrechts in der Landestagung und dem Landesverbandsrat für die Dauer eines Jahres vom Fälligkeitstermin ab versagt.

(8) Hat ein Bezirksverband eine in Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Buchstabe b) bis d) festgelegte Pflicht nicht fristgerecht erfüllt, ist in der Einladung zur Landestagung darauf hinzuweisen. Die Pflicht gilt als fristgerecht erfüllt, wenn der Bezirksverband spätestens eine Woche vor dem Tag der Landestagung dem DLRG LV Bayern die entsprechenden Dokumente zugeleitet oder die ausstehenden Beitragszahlungen geleistet hat.


V. Jugend

§ 11 Jugend

(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG.

(2) ¹Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. ²Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Landesjugend- ordnung, die vom Landesjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Landesverbandrates bedarf.

(4) ¹Die DLRG-Jugend des DLRG LV Bayern gliedert sich in Bezirksjugend- verbände und Kreis-/ Ortsjugendverbände, jeweils ohne eigene Rechtsfähigkeit. ²Die Jugendordnung jeder Untergliederung muss mit den Jugendordnungen der jeweiligen übergeordneten DLRG-Jugendgliederung im Einklang stehen.

(5) Das Landesverbandspräsidium wird im Vorstand der DLRG-Jugend Bayern durch eines seiner Mitglieder vertreten.

(6) 1Der Vorsitzende der DLRG-Jugend Bayern, der Schatzmeister, sowie einer der stellvertretenden Vorsitzenden, welcher im Geschäftsverteilungsplan, den sich der Vorstand der DLRG-Jugend Bayern gibt, benannt wird, sind für die Jugendarbeit besondere Vertreter gemäß § 30 BGB. ²Die Vertretung erfolgt in den Grenzen des Absatzes 3.


VI. Organe

1. Abschnitt: Landestagung

§ 12 Aufgaben

(1) Die Landestagung (LT) ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG LV Bayern.

(2) ¹Die Landestagung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG LV Bayern verbindlich für alle Mitglieder, Gliederungen und Gremien. ²Sie nimmt den Bericht der Revisoren und sonstige Berichte entgegen und ist insbesondere zuständig für:

a) Wahl der Mitglieder des Präsidiums und seiner Vertreter (§ 31 Abs. 1 a) - h)),

b) Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes und deren Stellvertreter,

c) Wahl der zwei Revisoren und deren Stellvertreter, die nicht dem Präsidium angehören dürfen,

d) Entlastung des Präsidiums,

e) Ernennung der Ehrenpräsidenten auf Vorschlag des Landesverbandsrates,

f) Festsetzung der Beitragsanteile, die die Bezirksverbände in den vier auf die Landestagung folgenden Kalenderjahren an den Landesverband abzuführen haben,

g) Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses,

h) Beschlussfassung über Anträge,

i) Wahl der Delegierten zur Bundestagung,

j) Satzungsänderungen,

k) Auflösung der DLRG LV Bayern.


§ 13 Zusammensetzung

(1) Die Landestagung wird gebildet aus den Delegierten der Bezirksverbände und aus den Mitgliedern des Landesverbandsrates.

(2) ¹Die Anzahl der Delegierten der Bezirksverbände wird nach der Mitgliederzahl, für die im Vorjahr Beiträge abgerechnet worden sind, errechnet. ²Für je angefangene 600 Mitglieder ist ein Delegierter zu entsenden. ³Einzelheiten über den Wahlmodus müssen in den Satzungen der Bezirksverbände enthalten sein.


§ 14 Stimmberechtigung

¹Stimmberechtigt sind die gewählten Delegierten der Bezirksverbände und die stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandsrates (§ 23 Buchstabe a) und

b)). ²Jeder hat eine Stimme.


§ 15 Einberufung

¹Die Landestagung wird alle vier Jahre auf Einladung des Präsidenten oder zweier   Vizepräsidenten  entweder   als   Präsenzversammlung,   als   virtuelle Versammlung (Online-Versammlung) oder als eine Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung abgehalten. ²Eine außerordentliche Landestagung ist einzuberufen, wenn das Präsidium oder der Landesverbandsrat diese mit einfacher Mehrheit verlangen. 3Über die Form, in der die Landestagung abgehalten wird, entscheidet das Präsidium.


§ 16 Ladungsfrist und Tagungsleitung

(1) 1Eine ordentliche Landestagung muss mindestens zehn Wochen, eine außerordentliche Landestagung mindestens sechs Wochen vorher schriftlich angekündigt werden. 2Weiter muss zu einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Landestagung mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Beschlussgegenstände eingeladen werden. 3In der Einladung ist die Form anzugeben, in der die Landestagung gemäß § 15 Satz 1 abgehalten wird. 4Die Ankündigung wie auch die Einladung kann auch in Textform erfolgen; sie gelten beim Mitglied als zugegangen, wenn diese fristgerecht an die DLRG-E-Mail-Adressen der Mitglieder abgesendet wurden. 5Die Frist wird durch Absendung der Ankündigung wie der Einladung an die stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandsrates und an die Bezirksverbände zur Weiterleitung an ihre Delegierten gewahrt. 6Der Tag der Absendung und der Tag des Versammlungsbeginns werden bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.

(2) Wird die Landestagung ausschließlich oder auch als Online-Versammlung abgehalten, findet die Online-Versammlung in einem nur für die Mitglieder gesondert zugänglichem Chat-Raum statt. Zur Gewährleistung der Zugangskontrolle werden den Mitgliedern zwei Wochen vor Beginn der Online-Versammlung die Zugangsberechtigungsdaten sowie Passwörter übermittelt, die nur für diese Versammlung gültig sind. Für die Übermittlung gilt Abs. 1 Satz 4 entsprechend. Den Mitgliedern ist es untersagt, die Zugangsberechtigungsdaten und die Passwörter an Dritte weiterzugeben. In der Online-Versammlung sind auch Abstimmungen einschließlich Wahlen möglich, die durch mit den Angaben „ja“, „nein“ oder „Enthaltung“ gekennzeichnete Felder oder entsprechende Abstimmungssysteme erfolgen. (oder durch entsprechende Formulare erfolgen, auf denen zur Identifizierung der Mitglieder zusätzliche Angaben verlangt werden können). Bei geheimen Abstimmungen einschließlich Wahlen ist durch geeignete Maßnahmen die Anonymität der Mitglieder zu gewährleisten, wobei personenbezogene Daten und die Abstimmungs- einschließlich Wahlergebnisse getrennt auszuwerten sind.

(3) ¹Der Präsident leitet die Landestagung. ²Er bzw. im Verhinderungsfall das Präsidium kann der Mitgliederversammlung ein Tagungspräsidium benennen, das von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.


§ 17 Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt sind:

a) die stimmberechtigten Mitglieder der Tagung,

b) der Landesjugendtag,

c) der Landesjugendrat

(2) 1Anträge zur ordentlichen bzw. außerordentlichen Landestagung müssen mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder in Textform gestellt und in der Geschäftsstelle der DLRG LV Bayern eingegangen sein. 2Ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung; für die gilt § 53 Abs. 2. 3Alle Anträge sind ohne Verzögerung den Mitgliedern des Landesverbandsrates und den Delegierten der Bezirksverbände über diese zuzuleiten.

(3) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.


§ 18 Beschlussfähigkeit

(1) Die Landestagung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.

(2) 1Ist oder wird eine Landestagung auch nach einer durch die Tagungsleitung bestimmten Unterbrechung beschlussunfähig, kann aufgrund eines mit zwei Drittel Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten zu fassenden Beschlusses innerhalb von 2 Monaten eine neue Landestagung durchgeführt werden. 2Eine solche neue Landestagung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. 3Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. 4Zu ihr muss mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.


§ 19 Beschlussfassung

(1) ¹Beschlüsse der Landestagung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. ²Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.


§ 20 Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.

(2) 1Die Wahlen erfolgen geheim. 2Wenn nicht mindesten 25 % der Mitglieder der Landestagung widersprechen, kann offen gewählt werden. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 5§ 19 Abs. 2 gilt entsprechend. 6Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. 7Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.

(3) 1Die Wahl der Delegierten kann als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht. 2Im Übrigen regelt die Geschäftsordnung der DLRG das Verfahren.


§ 21 Protokoll

(1) ¹Über die Landestagung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Tagungsleiter zu unterzeichnen ist. ²Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern der Landestagung binnen 6 Wochen nach Ende der Tagung über die Bezirksverbände zuzusenden. ³§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) ¹Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern schriftlich beim LV-Präsidenten geltend gemacht werden, und zwar binnen 6 Wochen nach Absendung. ²Über einen Einspruch entscheidet der Landesverbandsrat.


Abschnitt: Landesverbandsrat

§ 22 Aufgaben

(1) Der Landesverbandsrat (LV-Rat) sorgt für eine Zusammenfassung aller in der DLRG LV Bayern wirkenden Kräfte.

(2) 1Der Landesverbandsrat nimmt in den Jahren, in denen eine Landestagung nicht zusammentritt, deren Aufgaben zu § 12 Abs.2 Satz 2 Buchstaben d), g), h) und sowie hinsichtlich der Terminierung von Fälligkeiten zu § 12 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe f) wahr. 2§ 10 Abs. 4, 5 und 7 gilt entsprechend.


§ 23 Zusammensetzung

Der Landesverbandsrat wird gebildet aus:

a) den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesverbandspräsidiums,

b) den Bezirksverbandsvorsitzenden; soweit ein Bezirksverbandsvorsitzender dem Landesverbandspräsidiums angehört, tritt an seine Stelle sein satzungsgemäßer Vertreter. Sind Bezirksverbandsvorstand und sein satzungsgemäßer Vertreter Mitglieder des Landesverbandspräsidiums oder an der Teilnahme verhindert, tritt an ihre Stelle ein schriftlich bevollmächtigtes Vorstandsmitglied des Bezirksverbandes,

c) den Stellvertretern im Landesverbandspräsidium,

d) den Ehrenpräsidenten,

e) dem hauptamtlichen Geschäftsführer des DLRG LV Bayern.


§ 24 Stimmberechtigung

(1) Im Landesverbandsrat haben die Mitglieder nach § 23 a) je eine Stimme, die Mitglieder nach § 23 b) je angefangene 1.000 Mitglieder ihrer Bezirksverbände eine Stimme.

(2) ¹Die Mitglieder nach § 23 c) wirken, soweit sie geladen sind, beratend mit. ²Sie haben Stimmrecht, wenn sie ein Landesverbandspräsidiumsmitglied vertreten.


§ 25 Einberufung

¹Der LV-Rat wird jährlich mindestens einmal auf Einladung des LV-Präsidenten oder eines LV-Vizepräsidenten entweder als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung (Online-Versammlung) oder als eine Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung abgehalten. ²Auf Beschluss des LV-Präsidiums oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmen des Landesverbandsrates ist auch eine Landesverbandsratstagung einzuberufen. 3Über die Form, in der der LV-Rat abgehalten wird, entscheidet das Präsidium. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 26 Ladungsfrist und Tagungsleitung

(1) 1Die LV-Ratstagung muss mindestens acht Wochen vorher schriftlich angekündigt werden. 2Weiter muss mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Beschlussgegenstände eingeladen werden.3In der Einladung ist die Form anzugeben, in der der LV-Rat abgehalten wird. 4Die Ankündigung wie die Einladung kann auch in Textform erfolgen und gelten beim Mitglied als zugegangen, wenn diese fristgerecht an die DLRG-E-Mail-Adressen der Mitglieder des LV-Rates abgesendet wurden.

(2) ¹Die Frist wird durch die Absendung der Ankündigung wie der Einladung an die stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandsrates gewahrt. ²§ 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Tagungsleitung wird von den LV-Ratsmitgliedern nach § 23 b) in alphabetischer Reihenfolge wahrgenommen. 2Der jeweilige Vertreter des Bezirksverbandes ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Tagung verantwortlich.


§ 27 Anträge

(1) Für die Antragsberechtigung gilt § 17.

(2) ¹Anträge zur LV-Ratstagung müssen in lesbarer Form, schriftlich oder in Textform, spätestens vier Wochen vorher eingereicht werden. ²Sie sind nach Antragsschluss ohne Verzögerung den Mitgliedern des LV-Rates zuzuleiten.


§ 28 Umlaufverfahren

(1) Im Einzelfall kann der Präsident selbst oder auf Antrag eines stimmberechtigten Landesverbandsratsmitgliedes anordnen, dass eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren schriftlich, durch E-Mail oder Telefonkonferenz erfolgt.

(2) Die Frist der Zustimmung zur Beschlussvorlage legt der Präsident fest; sie muss mindestens 5 Tage ab Zugang der Vorlage betragen.

(3) Wenn ein stimmberechtigtes Landesverbandsratsmitglied innerhalb dieser Frist der Beschlussfassung im Umlaufverfahren widerspricht, muss die Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Landesverbandsratssitzung erfolgen.

(4) 1Falls ein stimmberechtigtes Landesverbandsratsmitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stimme abgibt, gilt dies als Enthaltung. 2Auf diesen Umstand ist bei der Aufforderung zur Stimmabgabe im Umlaufverfahren hinzuweisen.

(5) 1Beschlussgegenstände müssen so konkret formuliert sein, dass sie mit einem bloßen Ja oder Nein oder mit Stimmenthaltung entschieden werden können. 2Jeder Beschlussgegenstand muss einzeln abstimmbar sein.

(6) 1§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Im Übrigen regelt das Verfahren die Geschäftsordnung der DLRG.


§ 29 Anzuwendende Vorschriften

Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Tagungsleitung, Abstimmungen und Wahlen sowie Protokolle und Einsprüche hiergegen gelten die Regelungen zur LV-Tagung entsprechend.


3. Abschnitt: Präsidium

§ 30 Aufgaben

¹Das LV-Präsidium leitet den DLRG LV Bayern im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. ²Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Landestagung und des Landesverbandsrates.


§ 31 Zusammensetzung

(1) Das Präsidium bilden

a) Präsident des Landesverbandes,

b) bis zu vier Vizepräsidenten des Landesverbandes,

c) Schatzmeister,

d) Leiter Ausbildung (TL A),

e) Leiter Einsatz (TL E),

f) LV-Arzt / Leiter Medizin,

g) Leiter Verbandskommunikation,

h) Justiziar,

i) Vorsitzender der DLRG-Jugend Bayern,

sowie als beratende Mitglieder:

j) Ehrenpräsidenten,

k) hauptamtlicher Geschäftsführer des DLRG LV Bayern.

(2) Die Ämter zu Abs. 1 c) bis i) haben Stellvertreter.

(3) ¹Die Mitglieder des LV-Präsidiums (Abs. 1 a) bis i)) haben eine Stimme. ²Im Verhinderungsfalle nimmt für das Amt Abs. 1 c) bis h) der Stellvertreter, für das Amt Abs. 1 i) ein vom Vorstand der DLRG-Jugend Bayern bestellter Stellvertreter Sitz und Stimmrecht wahr. 3Soweit für ein Präsidiumsmitglied mehr als ein Stellvertreter gewählt ist, ist bei der Wahl eine Rangfolge in der Ausübung der Stellvertretung festzulegen.

(4) Im Fall des Ausscheidens eines Präsidiumsmitgliedes (Abs. 1 c) bis h)) tritt der jeweilige Stellvertreter (Abs. 3 Satz 2) in dessen Rechte und Pflichten ein, bei mehreren gewählten Stellvertretern der zuerst gewählte Stellvertreter.


§ 32 Vertretungsbefugnis

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident des Landesverbandes, die Vizepräsidenten des Landesverbandes, der Schatzmeister und die Technischen Leiter; sie bilden das geschäftsführende Präsidium des Landesverbandes und sind für die laufenden Geschäfte verantwortlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(2) Die Reihenfolge der Vertretung wird im Geschäftsverteilungsplan geregelt.

(3) Der Präsident des Landesverbandes führt den Vorsitz im Präsidium des Landesverbandes.


§ 33 Amtszeit

Die Amtszeit der Mitglieder des LV-Präsidiums beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger.


§ 34 Geschäftsverteilung

(1) 1Das LV-Präsidium legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen entsprechenden Geschäftsverteilungsplan. 2Dabei ist ein Mitglied des Präsidiums als Vertreter für den Vorstand der DLRG-Jugend Bayern zu bestimmen.

(2) Der Präsident oder ein im Geschäftsverteilungsplan benanntes Präsidiumsmitglied ist Disziplinarvorgesetzter der Beschäftigten der Landesgeschäftsstelle.


§ 35 Ladungsfrist

¹Die Sitzungen des LV-Präsidiums, die entweder als Präsenzsitzung, virtuelle Sitzung (Online-Sitzung) oder als Kombination von Präsenz- und Online-Sitzung abgehalten werden können, müssen mindestens fünf Wochen vorher angekündigt werden; weiter ist mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Beschlussgegenstände einzuladen. ²§ 16 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.


§ 36 Anträge

(1) 1Anträge zur LV-Präsidiumssitzung müssen in lesbarer Form, schriftlich oder in Textform, spätestens zwei Wochen vorher eingereicht werden. 2Sie sind nach Antragsschluss ohne Verzögerung den Mitgliedern des LV-Präsidiums zuzuleiten.

(2) Antragsberechtigt sind die Mitglieder des LV-Präsidiums.


§ 37 Anzuwendende Vorschriften

Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung, für Abstimmungen, für Protokolle und Einsprüche dagegen sowie zum Umlaufverfahren und zur Telefonkonferenz gelten die Regelungen zur LV-Ratstagung entsprechend.


VII. Ressorttagungen

§ 38 Aufgaben und Zusammensetzung

¹Zur Vorbereitung von Entscheidungen der Organe des Landesverbandes können Ressorttagungen grundsätzlich oder in Einzelfällen eingerichtet werden, die in der Regel vom Ressortleiter des Präsidiums (§ 31 Abs. 1 c) bis h)) geleitet werden. ²In der Ressorttagung werden die Bezirksverbände durch den Ressortverantwortlichen vertreten. ³Aufgabe der Ressorttagungen ist es insbesondere,

a) die Interessen der Bezirksverbände in die Arbeit des Landesverbandes einzubringen,

b) die Beschlüsse der Organe des Landesverbandes vorzubereiten,

c) im Auftrag der Organe Beschlussempfehlungen zu erarbeiten,

d) auf der Basis der Beschlüsse der Organe die Ressortarbeit abzustimmen.


VIII. Schiedsgericht

§ 39 Aufgaben

(1) Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schiedsgerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt,

b) Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind, jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schiedsgerichtes diesem als bindend unterworfen haben.

c) Verstöße gegen die in § 2 Abs. 5 genannten Grundsätze.

(2) a) Sie haben ferner die Aufgabe, alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus der Satzung des Bundesverbandes, den Satzungen der Landesverbände oder deren Untergliederungen sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben.

b) 1Außerdem haben sie die Aufgabe, ein Mitglied einstweilen von der ausgeübten Wahlfunktion zu suspendieren oder die Suspendierung gemäß Absatz 7 zu bestätigen, soweit das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion

• seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien durch Handlungen oder Unterlassungen grob verletzt oder

• sonstige wichtige Interessen der DLRG gefährdet sind oder

•  das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion für die DLRG ein entsprechendes Verhalten bei anderen Mitgliedern duldet, obwohl es dies unterbinden könnte.

2Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.

c) Die Schiedsgerichte entscheiden ebenfalls über den Ausschluss von Gliederungen gemäß § 10 Abs. 5 und 6 der Satzung der DLRG.

d) Auf Antrag kann die Mitgliedschaft einzelner natürlicher oder juristischer Personen in anderen Gliederungen fortgeführt werden, wenn das Mitglied dies beantragt und die aufnehmende Gliederung dem zustimmt.

e) Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schiedsgericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.

(2) 1Sie entscheiden über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. 2Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. 3Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

(3) Ferner ahndet das Schiedsgericht der Bundesebene Verletzungen der Anti- Doping-Bestimmungen der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG und gegen Bestimmungen des § 10 Abs. 5 der Satzung der DLRG.

(4) Sie entscheiden außerdem in allen sonstigen Fällen, in denen sich die Beteiligten dem Spruch des Schiedsgerichtes unterworfen haben.

(6) 1Das Recht zur Anrufung des Schiedsgerichts und jeder in seine Zuständigkeit fallende Anspruch sind verwirkt, wenn zwischen dem Zeitpunkt, zu dem dem Antragsberechtigten die für eine sachgerechte Entscheidung erforderlichen Informationen vorliegen und der Anrufung des Schiedsgerichts mehr als 12 Monate verstrichen sind. 2Die Anrufung einer Schlichtungsstelle unterbricht diese Frist. 3Für Verfahren in Anti-Doping-Angelegenheiten gelten die Fristen der Anti-Doping-Ordnung der DLRG.

(7) 1Im Falle der Suspendierung vertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder muss innerhalb einer Woche nach Zustellung des Beschlusses ein Antrag gemäß § 5 der Schiedsordnung auf Bestätigung des Beschlusses bei dem zuständigen Schiedsgericht eingereicht werden, das unverzüglich zu entscheiden hat. 2Das suspendierte Mitglied bleibt bis zur endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichts von der Amtsführung ausgeschlossen.

(8) Gegen ein Mitglied kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

a) Rüge oder Verwarnung, mit ggfs. entsprechender Veröffentlichung gemäß WADA und NADA-Code,

b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,

c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,

d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG,

e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,

f) zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperren.


§ 40 Zusammensetzung

(1) 1Das gewählte Schiedsgericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. 2Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für deren Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.

(2) 1Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind auf Vorschlag der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). 2Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schiedsgericht um einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.

(4) Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst.


§ 41 Kostentragung

1Antragsteller sind für die Anrufung des Schiedsgerichts und für die Durchführung von Beweisaufnahmen kostenvorschusspflichtig. 2Das Gericht kann seine weitere Tätigkeit von der Einzahlung abhängig machen.


§ 42 Schiedsordnung

Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, die Wahl der Mitglieder sowie dessen Aufgaben und das Verfahren sowie die Kostenregelung eine Schiedsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht hinterlegt wird.


§ 43 Ordentlicher Rechtsweg

Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.


IX. Kuratorium

§ 44 Aufgaben

Zur Mehrung des Ansehens der DLRG LV Bayern, Förderung und Unterstützung des LV-Präsidiums bei der Bewältigung der satzungsgemäßen Aufgaben, sowie zur Fortentwicklung der humanitären und rettungssportlichen Anliegen wird beim Landesverband ein Kuratorium gebildet.


X. Kommissionen

§ 45 Aufgaben

Kommissionen können durch Beschluss eines Organs für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben gebildet werden.


XI. Sonstige Bestimmungen

§ 46 Ordnungen und Richtlinien

(1) Die von den Organen und Gremien des Bundes- und/oder Landesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.

(2) ¹Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. ²Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.


§ 47 Gestaltungsordnung DLRG-Markenschutz und -Material

(1) Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt.

(2) Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.

(4) Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

(5) Für die Beschaffung, Verwaltung und Vertrieb des Materials ist der Schatzmeister der jeweiligen Gliederung verantwortlich.


§ 48 Ehrungen

¹Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder durch hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. ²Einzelheiten regeln die Ehrungsordnungen der DLRG und der DLRG LV Bayern.


§ 49 Geschäftsordnung

Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien gilt die Geschäftsordnung der DLRG.


§ 50 Wirtschaftsordnung

Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch die jeweilige Wirtschaftsordnung der DLRG geregelt.


§ 51 Datenschutz

Zur Regelung des Datenschutzes erlässt der Landesverbandsrat (bzw. das Präsidium) eine Datenschutzordnung.


§ 52 Regelwerk für den Rettungssport

¹Zur Durchführung von Meisterschaften im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. ²Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti- Doping-Ordnung. 3Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG-Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.


XII. Schlussbestimmungen

§ 53 Satzungsänderungen

(1) ¹Satzungsänderungen können nur von der Landestagung beschlossen werden. ²Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. ³§ 19 Abs. 2 gilt entsprechend

(2) ¹Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung acht Wochen vor der Landestagung beim Präsidium eingereicht sein und mit der Einladung zur Landestagung bekannt gegeben werden. ²Inhaltliche Änderungen vorliegender Anträge sind während der Beratung möglich. ³Ein so geänderter Antrag muss vor der Beschlussfassung im Wortlaut vorliegen und vorgelesen sein.

(3) Das LV-Präsidium wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt oder vom DLRG Bundesverband aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.


§ 54 Auflösung

(1) Die Auflösung der DLRG LV Bayern kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Landestagung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) § 19 Abs. 2 gilt entsprechend

(3) ¹Bei Auflösung der DLRG, LV Bayern e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DLRG e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 55 Eintragung im Vereinsregister

Die Satzung ist am 08.01.1972 und am 26.11.1972 auf der Landestagung sowie in zwei schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen worden, eingetragen unter der Nr. VR 6061 beim Amtsgericht München.

Die 1. Änderung erfolgte durch Beschluss der Landestagung am 12.05.1979 in Garmisch-Partenkirchen, eingetragen unter der Nr. VR 6061 Amtsgericht München.

Die 2. Änderung (Satzungsneufassung) erfolgte durch Beschluss der Landestagung am 05.04.1987 in Augsburg, eingetragen unter der Nr. VR 6061 Amtsgericht München.

Die 3. Änderung der Satzung erfolgte durch Beschluss der Landestagung am 15.05.1993 in Würzburg, eingetragen unter der Nr. VR 6061 Amtsgericht München.

Die 4. Änderung der Satzung erfolgte durch Beschluss der Landestagung am 28.04.1996 in Gunzenhausen, eingetragen unter der Nr. VR 6061 Amtsgericht München.

Die 5. Änderung der Satzung erfolgte durch Beschluss der Präsidiumssitzung am 11.10.1996 in Weibersbrunn, eingetragen unter der Nr. VR 6061 Amtsgericht München.

Die 6. Änderung der Satzung erfolgte durch Beschluss der Landestagung am 12.06.1999 in Bayreuth; eingetragen unter der Nr. VR 6061 Amtsgericht München. Die 7. Änderung der Satzung erfolgte durch Beschluss der Landestagung am 05.06.2005 in Augsburg, eingetragen unter der Nr. VR 6061 Amtsgericht München.

Die 8. Änderung der Satzung erfolgte durch Beschluss der Landestagung am 27.06.2009 in Bamberg, eingetragen unter der Nr. VR 6061 Amtsgericht München.

Die 9. Änderung der Satzung erfolgte durch Beschluss der Landestagung am 20.04.2013 in

Bad Kissingen, eingetragen unter der Nr. VR 6061 Amtsgericht München.

Die 10. Änderung der Satzung erfolgte durch den Beschluss der Präsidiumssitzung am 09.04.2016 in Neumarkt, eingetragen unter der Nr. VR 6061 Amtsgericht München

Die 11. Änderung der Satzung erfolgte durch Beschluss der Landestagung am 13.05.2017 in Neumarkt i. d. Opf., eingetragen unter der Nr. VR 6061 Amtsgericht München.

Die 12. Änderung der Satzung erfolgt durch Beschluss der Landestagung am 12.06.2021 in Neumarkt i. d. Opf., eingetragen unter der Nr. VR 6061 Amtsgericht München.

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Landesverband Bayern der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin- Charlottenburg (24198 Nz) eingetragenen Deutschen Lebens- Rettungs- Gesellschaft e.V. (DLRG e.V.).

(2) Er führt die Bezeichnung:

„Deutsche     Lebens-Rettungs-Gesellschaft     Landesverband Bayern    e.V.“ (DLRG LV Bayern e.V.).

(3) Sein Sitz ist München.

(4)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck

§ 2 Zweck

(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG LV Bayern ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr), insbesondere im Freistaat Bayern.

(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:

   a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,

   b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,

   c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,

   d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,

   e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

(3) Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.

(4) Zu den Aufgaben gehören auch die

   a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen sowie der Sanitätsdienst,

   b) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,

   c) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,

   d) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,

   e) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen   und Institutionen,

   f) Zusammenarbeit mit Landes- und Bundesbehörden und -organisationen,

   g) die Hilfe und Unterstützung bei der Suche und Versorgung von Vermissten,

   h) Mitwirkung im Zivil-/Katastrophenschutz (Bevölkerungsschutz) und Rettungsdienst des Bundes und der Länder; insbesondere des Landes Bayern,

   i) Unterstützung der DLRG Gliederungen innerhalb des Landesverbandes Bayern bei administrativen Tätigkeiten zur Ausübung derer Tätigkeiten. Dazu gehört insbesondere die Unterstützung bei der Durchführung von Beschaffungen von Einsatzmitteln und der Abrechnungen von Leistungen im Rahmen des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) sowie im Rahmen des Bayerischen Gesetzes über den Rettungsdienst (BayRDG).

(5) 1Die DLRG LV Bayern vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. 2Die DLRG LV Bayern tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

(6) Die DLRG LV Bayern gibt ein Verbandsorgan heraus.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) ¹Die DLRG LV Bayern ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. ²Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. ³Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) ¹Mittel der DLRG LV Bayern dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. ²Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG LV Bayern. ³ Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Mitglieder der DLRG LV Bayern haben Anspruch auf Erstattung ihrer für den LV Bayern entstandenen Aufwendungen gemäß § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit diese üblich, angemessen und durch Beschlüsse des Präsidiums eingeräumt wurden.

III. Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

(1) ¹Mitglieder der DLRG LV Bayern können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. ²Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG und der DLRG LV Bayern an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. 3Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die jeweilige örtliche Gliederung.

§ 5 Ausübung der Rechte und Delegierte

(1) ¹Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten seiner Gliederung vertreten. ²Aus der Satzung der durch die Gliederung vertretenen Gliederung muss eindeutig erkennbar sein, wer als Delegierter gewählt werden kann, wer sie wählt und für welche Amtsdauer sie bestellt sind. 3Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beitragsanteile abgerechnet wurden.

(2) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung, soweit nicht im jeweils entsendenden Bezirksverband vorher neue Delegierte gewählt werden.

§ 6 Stimmrecht

1Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. 2Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. 3In satzungsgemäße Organe der DLRG LV Bayern können nur Mitglieder gewählt werden. 4Das aktive und passive Wahlrecht innerhalb der DLRG-Jugend Bayern regelt die Landesjugendordnung der DLRG LV Bayern.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen endet durch Tod, Austritt, Streichung oder persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung.

(2) ¹Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres seiner örtlichen Gliederung zugegangen sein. ²Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(3) 1Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand mit einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde.2Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

(4) Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG LV Bayern regelt § 38 Abs. 8 Buchstabe d. 2Den Ausschluss einer Untergliederung regelt § 10 Abs. 5 der Bundessatzung.

(5) ¹Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des ausscheidenden Mitglieds befindliche DLRG-Eigentum unverzüglich zurückzugeben. ²Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Gliederung abzugeben. ³Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

§ 8 Beitrag

Die Mitglieder haben die für ihre jeweilige örtliche Gliederung festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.

IV. Gliederungen der DLRG LV Bayern und deren Aufgaben

§ 9 Gliederung der DLRG LV Bayern

(1) ¹Die DLRG LV Bayern gliedert sich in Bezirksverbände (BV) mit eigener Rechtsfähigkeit. ²Die Bezirksverbände können Kreis- und Ortsverbände (KV/OV), mit eigener Rechtsfähigkeit, sowie Stützpunkte bilden.

(2)  1Ein Beschluss über die Gründung, Spaltung oder Fusion einer Untergliederung eines eingetragenen Vereins bedarf der vorherigen Zustimmung des LV-Präsidiums. 2Diese Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden; bei Kreis- bzw. Ortsverbänden ist zuvor der zuständige Bezirksvorstand anzuhören.

(3) ¹Die Grenzen der Gliederungen sollen mit den politischen Grenzen übereinstimmen. ²Über begründete Ausnahmen von Satz 1 und Grenzänderungen entscheidet der Landesverbandsrat.

(4) Alle Satzungen der Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände müssen in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit der Satzung der DLRG LV Bayern in ihrer jeweils gültigen Fassung in Einklang stehen.

§ 10 Aufgaben der Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände

(1) 1Die Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände sind an diese Satzung gebunden. 2Sie sind verpflichtet, die Aufgaben der DLRG in ihren Bereichen nach Maßgabe dieser Satzung und den sich hieraus ergebenden Ordnungen und Weisungen durchzuführen.

(2) Die Satzungen der Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände einschließlich deren Änderungen bedürfen der vorherigen Einwilligung des LV-Präsidiums.

(3) 1Der DLRG LV Bayern ist berechtigt, nachgeordnete Gliederungen regelmäßig zu überprüfen und zu beraten. 2Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen der DLRG verstoßen wird, Hilfestellung geben und/oder Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. 3Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.

(4) 1Zu allen Bezirksverbands- und Bezirksverbandsratstagungen ist die DLRG LV Bayern fristgerecht einzuladen. 2Von diesen Tagungen ist der DLRG LV Bayern eine Zweitschrift der Niederschrift binnen zehn Wochen zuzuleiten. 3 Mitglieder des LV-Präsidiums haben das Recht, an Zusammenkünften der Untergliederungen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen

(5) Fristgerecht sind durch die Bezirksverbände dem DLRG LV Bayern zuzuleiten:

   a) Statistischer Jahresbericht,

   b) Beitragszahlung,

   c) Jahresabschluss nebst angeordneten Anlagen,

   d) Bericht über Erledigungen von Auflagen aus Beschlüssen des DLRG LV Bayern.

²Gleiches gilt für Kreis- und Ortsverbände gegenüber ihrem Bezirksverband.

(6) Die von den Bezirks-, Kreis- und Ortsverbänden an den DLRG LV Bayern abzuführenden Beitragsanteile und deren Fälligkeit legt die Landestagung fest.

(7) Dem Bezirksverband ist, wenn er den Verpflichtungen aus Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Buchstabe a) bis d) nicht, nur unvollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, die Ausübung des Stimmrechts in der Landestagung und dem Landesverbandsrat für die Dauer eines Jahres vom Fälligkeitstermin ab versagt.

(8) Hat ein Bezirksverband eine in Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Buchstabe b) bis d) festgelegte Pflicht nicht fristgerecht erfüllt, ist in der Einladung zur Landestagung darauf hinzuweisen. Die Pflicht gilt als fristgerecht erfüllt, wenn der Bezirksverband spätestens eine Woche vor dem Tag der Landestagung dem DLRG LV Bayern die entsprechenden Dokumente zugeleitet oder die ausstehenden Beitragszahlungen geleistet hat.

V. Jugend

§ 11 Jugend

(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG.

(2) ¹Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. ²Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Landesjugend- ordnung, die vom Landesjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Landesverbandrates bedarf.

(4) ¹Die DLRG-Jugend des DLRG LV Bayern gliedert sich in Bezirksjugend- verbände und Kreis-/ Ortsjugendverbände, jeweils ohne eigene Rechtsfähigkeit. ²Die Jugendordnung jeder Untergliederung muss mit den Jugendordnungen der jeweiligen übergeordneten DLRG-Jugendgliederung im Einklang stehen.

(5) Das Landesverbandspräsidium wird im Vorstand der DLRG-Jugend Bayern durch eines seiner Mitglieder vertreten.

(6) 1Der Vorsitzende der DLRG-Jugend Bayern, der Schatzmeister, sowie einer der stellvertretenden Vorsitzenden, welcher im Geschäftsverteilungsplan, den sich der Vorstand der DLRG-Jugend Bayern gibt, benannt wird, sind für die Jugendarbeit besondere Vertreter gemäß § 30 BGB. ²Die Vertretung erfolgt in den Grenzen des Absatzes 3.

VI. Organe

1. Abschnitt: Landestagung

§ 12 Aufgaben

(1) Die Landestagung (LT) ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG LV Bayern.

(2) ¹Die Landestagung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG LV Bayern verbindlich für alle Mitglieder, Gliederungen und Gremien. ²Sie nimmt den Bericht der Revisoren und sonstige Berichte entgegen und ist insbesondere zuständig für:

   a) Wahl der Mitglieder des Präsidiums und seiner Vertreter (§ 31 Abs. 1 a) - h)),

   b) Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes und deren Stellvertreter,

   c) Wahl der zwei Revisoren und deren Stellvertreter, die nicht dem Präsidium angehören dürfen,

   d) Entlastung des Präsidiums,

   e) Ernennung der Ehrenpräsidenten auf Vorschlag des Landesverbandsrates,

   f) Festsetzung der Beitragsanteile, die die Bezirksverbände in den vier auf die Landestagung folgenden Kalenderjahren an den Landesverband abzuführen haben,

   g) Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses,

   h) Beschlussfassung über Anträge,

   i) Wahl der Delegierten zur Bundestagung,

   j) Satzungsänderungen,

   k) Auflösung der DLRG LV Bayern.

§ 13 Zusammensetzung

(1) Die Landestagung wird gebildet aus den Delegierten der Bezirksverbände und aus den Mitgliedern des Landesverbandsrates.

(2) ¹Die Anzahl der Delegierten der Bezirksverbände wird nach der Mitgliederzahl, für die im Vorjahr Beiträge abgerechnet worden sind, errechnet. ²Für je angefangene 600 Mitglieder ist ein Delegierter zu entsenden. ³Einzelheiten über den Wahlmodus müssen in den Satzungen der Bezirksverbände enthalten sein.

 

§ 14 Stimmberechtigung

§ 14 Stimmberechtigung

¹Stimmberechtigt sind die gewählten Delegierten der Bezirksverbände und die stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandsrates (§ 23 Buchstabe a) und b)). ²Jeder hat eine Stimme.

§ 15 Einberufung

§ 15 Einberufung

¹Die Landestagung wird alle vier Jahre auf Einladung des Präsidenten oder zweier Vizepräsidenten entweder als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung (Online-Versammlung) oder als eine Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung abgehalten. ²Eine außerordentliche Landestagung ist einzuberufen, wenn das Präsidium oder der Landesverbandsrat diese mit einfacher Mehrheit verlangen. 3Über die Form, in der die Landestagung abgehalten wird, entscheidet das Präsidium.

 

§ 16 Ladungsfrist und Tagungsleitung

§ 16 Ladungsfrist und Tagungsleitung

(1) 1Eine ordentliche Landestagung muss mindestens zehn Wochen, eine außerordentliche Landestagung mindestens sechs Wochen vorher schriftlich angekündigt werden. 2Weiter muss zu einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Landestagung mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Beschlussgegenstände eingeladen werden. 3In der Einladung ist die Form anzugeben, in der die Landestagung gemäß § 15 Satz 1 abgehalten wird. 4Die Ankündigung wie auch die Einladung kann auch in Textform erfolgen; sie gelten beim Mitglied als zugegangen, wenn diese fristgerecht an die DLRG-E-Mail-Adressen der Mitglieder abgesendet wurden. 5Die Frist wird durch Absendung der Ankündigung wie der Einladung an die stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandsrates und an die Bezirksverbände zur Weiterleitung an ihre Delegierten gewahrt. 6Der Tag der Absendung und der Tag des Versammlungsbeginns werden bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.

(2) Wird die Landestagung ausschließlich oder auch als Online-Versammlung abgehalten, findet die Online-Versammlung in einem nur für die Mitglieder gesondert zugänglichem Chat-Raum statt. Zur Gewährleistung der Zugangskontrolle werden den Mitgliedern zwei Wochen vor Beginn der Online-Versammlung die Zugangsberechtigungsdaten sowie Passwörter übermittelt, die nur für diese Versammlung gültig sind. Für die Übermittlung gilt Abs. 1 Satz 4 entsprechend. Den Mitgliedern ist es untersagt, die Zugangsberechtigungsdaten und die Passwörter an Dritte weiterzugeben. In der Online-Versammlung sind auch Abstimmungen einschließlich Wahlen möglich, die durch mit den Angaben „ja“, „nein“ oder „Enthaltung“ gekennzeichnete Felder oder entsprechende Abstimmungssysteme erfolgen. (oder durch entsprechende Formulare erfolgen, auf denen zur Identifizierung der Mitglieder zusätzliche Angaben verlangt werden können). Bei geheimen Abstimmungen einschließlich Wahlen ist durch geeignete Maßnahmen die Anonymität der Mitglieder zu gewährleisten, wobei personenbezogene Daten und die Abstimmungs- einschließlich Wahlergebnisse getrennt auszuwerten sind.

(3) ¹Der Präsident leitet die Landestagung. ²Er bzw. im Verhinderungsfall das Präsidium kann der Mitgliederversammlung ein Tagungspräsidium benennen, das von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

§ 17 Antragsberechtigung

§ 17 Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt sind:

   a) die stimmberechtigten Mitglieder der Tagung,

   b) der Landesjugendtag,

   c) der Landesjugendrat

(2) 1Anträge zur ordentlichen bzw. außerordentlichen Landestagung müssen mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder in Textform gestellt und in der Geschäftsstelle der DLRG LV Bayern eingegangen sein. 2Ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung; für die gilt § 53 Abs. 2. 3Alle Anträge sind ohne Verzögerung den Mitgliedern des Landesverbandsrates und den Delegierten der Bezirksverbände über diese zuzuleiten.

(3) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.

§ 18 Beschlussfähigkeit

§ 18 Beschlussfähigkeit

(1) Die Landestagung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.

(2) 1Ist oder wird eine Landestagung auch nach einer durch die Tagungsleitung bestimmten Unterbrechung beschlussunfähig, kann aufgrund eines mit zwei Drittel Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten zu fassenden Beschlusses innerhalb von 2 Monaten eine neue Landestagung durchgeführt werden. 2Eine solche neue Landestagung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. 3Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. 4Zu ihr muss mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

§ 19 Beschlussfassung

(1) ¹Beschlüsse der Landestagung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. ²Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.

§ 20 Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.

(2) 1Die Wahlen erfolgen geheim. 2Wenn nicht mindesten 25 % der Mitglieder der Landestagung widersprechen, kann offen gewählt werden. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 5§ 19 Abs. 2 gilt entsprechend. 6Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. 7Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.

(3) 1Die Wahl der Delegierten kann als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht. 2Im Übrigen regelt die Geschäftsordnung der DLRG das Verfahren.

 

§ 21 Protokoll

(1) ¹Über die Landestagung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Tagungsleiter zu unterzeichnen ist. ²Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern der Landestagung binnen 6 Wochen nach Ende der Tagung über die Bezirksverbände zuzusenden. ³§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) ¹Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern schriftlich beim LV-Präsidenten geltend gemacht werden, und zwar binnen 6 Wochen nach Absendung. ²Über einen Einspruch entscheidet der Landesverbandsrat.

Abschnitt: Landesverbandsrat

§ 22 Aufgaben

(1) Der Landesverbandsrat (LV-Rat) sorgt für eine Zusammenfassung aller in der DLRG LV Bayern wirkenden Kräfte.

(2) 1Der Landesverbandsrat nimmt in den Jahren, in denen eine Landestagung nicht zusammentritt, deren Aufgaben zu § 12 Abs.2 Satz 2 Buchstaben d), g), h) und sowie hinsichtlich der Terminierung von Fälligkeiten zu § 12 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe f) wahr. 2§ 10 Abs. 4, 5 und 7 gilt entsprechend.

§ 23 Zusammensetzung

Der Landesverbandsrat wird gebildet aus:

   a) den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesverbandspräsidiums,

   b) den Bezirksverbandsvorsitzenden; soweit ein Bezirksverbandsvorsitzender dem Landesverbandspräsidiums angehört, tritt an seine Stelle sein satzungsgemäßer Vertreter. Sind Bezirksverbandsvorstand und sein satzungsgemäßer Vertreter Mitglieder des Landesverbandspräsidiums oder an der Teilnahme verhindert, tritt an ihre Stelle ein schriftlich bevollmächtigtes Vorstandsmitglied des Bezirksverbandes,

   c) den Stellvertretern im Landesverbandspräsidium,

   d) den Ehrenpräsidenten,

   e) dem hauptamtlichen Geschäftsführer des DLRG LV Bayern.

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